Dies ist die aktuelle Satzung des Vereins Jugendkulturarbeit e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg, Registernummer VR 2163:

Satzung des Vereins „Jugendkulturarbeit e.V.“

Paragraph 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Jugendkulturarbeit“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach
Eintragung in das Vereinsregister.
1.2. Er hat seinen Sitz in Oldenburg.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2

Zweck und Aufgabe

2.1. Zweck des Vereins ist die Ausführung und Stärkung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung. Der Verein tritt als Träger von Projekten und Veranstaltungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung, der internationalen Begegnung und politischen Bildung auf. Mit seinen Angeboten möchte der Verein alle Kinder und Jugendlichen erreichen, unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft.

2.2. Der Verein initiiert Veranstaltungen und Maßnahmen im Bereich der kulturellen Kinder und Jugendbildung, internationaler Begegnung und politischer Bildung, insbesondere Workshops, Seminare, Fortbildungen, Theatertage, Projekte und Konzerte.

2.3. Der Verein unterstützt die Theoriebildung in Fragen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung, der internationalen Begegnung und politischer Bildung.

2.4. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Vereinigungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung, internationalen Begegnung und politischen Bildung. Er arbeitet insbesondere eng mit Arbeitsgemeinschaften, Institutionen und Personen zusammen, die die kulturelle Kinder- und Jugendbildung, die internationale Begegnung oder politische Bildung betreiben, bzw. fördern.

Paragraph 3

Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

3.4. Die Mitglieder des Vereins erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; zulässig ist jedoch die Vergütung nachgewiesener Aufwendungen, die zur Erreichung des Vereinszweckes geleistet wurden.

Paragraph 4

Mitgliedschaft

4.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins bejaht. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Vorstand des Vereins.

4.1.1. Mitglieder haben Stimmrecht und sind wählbar.

4.2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins bejaht. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Vorstand des Vereins.

4.2.1. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Sie werden in regelmäßigen Abständen über die Vereinsaktivitäten informiert.

4.3. Institutionen werden durch eine/n Delegierte/n (mit Stimmrecht) auf der Mitgliederversammlung vertreten.

4.4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.5. Der mit einer Frist von drei (3) Monaten mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

4.6. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag wird in Euro erhoben.

Paragraph 5

Organe

5.1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

Paragraph 6

Mitgliederversammlung

6.1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

6.2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen.

6.3. Auf Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen einzuberufen.

6.4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
– Abwahl des Vorstandes
– Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung des Rechnungsabschlusses
– Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
– Sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern
– Sie beschließt über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
– Sie wählt zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von 2 Jahren

6.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Paragraph 7

Vorstand

7.1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand besteht aus
– einem/einer Vorsitzenden
– einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
– einem/einer Schatzmeister/in
Es können Beisitzer/innen hinzugewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt.

7.2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der /die Schatzmeister/in ist gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes im Sinne des §26 BGB vertretungsberechtigt.

7.3. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder sind zulässig. Zusätzlich für diesen Zeitraum werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt.

7.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne §26 BGB anwesend sind. Stimmberechtigt ist der Vorstand im Sinne §26 BGB. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

7.5. Der Vorstand kann – wenn Art und Umfang der Geschäfte dies erfordern – eine/n oder mehrere Geschäftsleiter/in(nen) und weitere Mitarbeiter/innen bestellen. Diese handeln im Auftrag und Namen des Vorstandes und sind rechenschaftspflichtig.

7.5.1. Die Geschäftsleitenden sind unterschriftsberechtigt.

Paragraph 8

Finanzen

8.1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt:
– durch Mitgliedsbeiträge
– durch Spenden
– durch Zuschüsse
– durch sonstige Einnahmen
Paragraph 9
Änderung des Zwecks und
Auflösung des Vereins

9.1. Eine Änderung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

9.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins Jugendkulturarbeit an den Verein Blauschimmel Atelier e.V., Klävemannstr. 16, 26122 Oldenburg.

Oldenburg, den 20. November 2017